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Festzuschuss 2027

Dieser Text fasst zwei öffentliche Quellen zusammen: die FAQ des Bundesgesundheitsministeriums zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz und den Artikel der Verbraucherzentrale zum Zahnersatz. Er rechnet den Zuschuss nicht auf die Preise der Kliniken an.

Die Prozentsätze sind Anteile an den ermittelten Kosten der Regelversorgung, nicht Anteile an jeder Rechnung und nicht an einer Zirkonkrone oder einem Implantat. 398,39 EUR und 921,60 EUR sind Referenzbeträge der Verbraucherzentrale für metallische Regelversorgung, keine Klinikangebote.

Was die Verbraucherzentrale als System beschreibt

Im Artikel vom 26.01.2026 erklärt die Verbraucherzentrale das Festzuschuss-System so: Die Krankenkasse zahlt für Brücken, Prothesen und Kronen einen festen Zuschuss. Er wird aus Durchschnittswerten ermittelt. Was als Basistherapie gilt, heißt Regelversorgung. Wer eine andere Lösung will, zahlt die Mehrkosten selbst. Die Regelversorgung sei die preiswertere, wissenschaftlich abgesicherte Lösung; im Seitenzahnbereich sei Nicht-Edelmetall die Regelversorgung, weil Metall dort in Haltbarkeit und Stabilität geführt werde. Im sichtbaren Bereich bezuschussten die Kassen eine zahnfarbene Teilverblendung.

Dieselben Stellen nennen für das Jahr 2026 diese angesetzten Gesamtkosten der Regelversorgung:

Der Artikel rechnet dazu, noch mit den dort beschriebenen Sätzen von 60 und 75 Prozent: bei der Krone 239,03 EUR ohne Bonus und 298,79 EUR beim höchsten Bonus; bei der Brücke 552,96 EUR ohne Bonus und 691,20 EUR beim höchsten Bonus. Im Härtefall übernähmen die Kassen 100 Prozent der Regelversorgung, im Beispiel also die genannten 921,60 EUR der Metallbrücke. Diese Eurobeträge gehören zum Stand des Artikels. Sie sind nicht die Beträge nach der vom BMG beschriebenen Absenkung, und sie sind nicht der Preis einer Zirkonkrone.

Für Versorgungen jenseits der Regelversorgung unterscheidet der Artikel gleichartig und andersartig. Eine keramische Verblendung auf einer Metallkrone sei ein Beispiel für gleichartig: der Zuschuss bleibe, die Zusatzleistung werde privat berechnet. Ein Implantat statt einer Brücke sei ein Beispiel für andersartig: der Festzuschuss bleibe ebenfalls, die Behandlung werde nach der Gebührenordnung für Zahnärzte berechnet. Die Verbraucherzentrale verweist dafür auf § 55 Absatz 4 SGB V. Was das im Einzelfall heißt, ergibt der Heil- und Kostenplan der eigenen Praxis und der Bescheid der Kasse.

Was das Bundesgesundheitsministerium zur Änderung schreibt

Der Bundestag hat das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz am 10. Juli 2026 beschlossen. Die FAQ des Ministeriums, Stand ebenfalls 10. Juli 2026, ordnet die Änderung des Festzuschusses in die Reform ein, die auf stabilere Beitragssätze ab 2027 zielt. Dort steht:

Die FAQ formuliert das als Leistungsanpassung, auf die sich Versicherte einstellen. Sie nennt in diesem Absatz kein Datum, ab dem jede Kasse den neuen Satz in jedem laufenden Antrag anwendet. Ob ein bereits genehmigter Plan betroffen ist, beantwortet die eigene Krankenkasse. Dieser Text leitet daraus keinen Zeitdruck ab.

Eine eigene Rechnung „50 Prozent von 398,39 EUR“ steht hier bewusst nicht. Die Referenzbeträge können sich ändern, und der Zuschuss hängt am Befund, nicht an einer pauschalen Multiplikation.

Was das für die Tabellen auf Zahnpreisspiegel heißt

Die Klinikbeträge auf den Vergleichsseiten sind Ausgangspreise der Kliniken. Der Festzuschuss wird davon nicht abgezogen. Reise, Unterkunft, Übersetzung, weitere Termine und ein anderer Leistungsumfang bleiben eigene Posten. Ein niedrigerer Klinikbetrag weist nicht aus, welche Kosten am Ende bei der versicherten Person bleiben.

Quellen